363. Newsletter

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07.09.2020

363. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Rückkehr in den Regelbetrieb

Erläuterung des Drei-Stufen-Plans

Zum Start des neuen Kindergartenjahres am 1. September 2020 ist Bayern in den Regelbetrieb zurückgekehrt. Bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens soll im Sinne eines abgestuften Vorgehens ein eingeschränkter Betrieb bzw. eine eingeschränkte Notbetreuung zur Anwendung kommen. Hiermit wird das im 354. Newsletter vom 22. Juli 2020 dargelegte Vorgehen konkretisiert. Der inzwischen veröffentlichte aktualisierte, seit 1. September 2020 geltende Rahmen-Hygieneplan enthält die folgenden drei Stufen:

 

Stufe 1
(Entscheidung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, z.B. niedrige Inzidenz
<35 neue Fälle*)

Stufe 2
(Entscheidung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, z.B. 35 - 50 neue Fälle*)

Stufe 3
(Entscheidung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, z.B.
>50 neue Fälle*)

Regelbetrieb,
erforderlich ist ein Schutz- und Hygienekonzept, das sich am Rahmen-Hygieneplan des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) orientiert

Regelbetrieb,
alle Kinder können die Einrichtung besuchen.
Aber Gesundheitsamt ordnet ggf. Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr an:

  • Soweit in Einrichtungen offene oder teiloffene Konzepte umgesetzt wurden, müssen wieder feste Gruppen gebildet werden (bessere Nachverfolgbar-keit im Falle eines Ausbruchsgeschehens)
  • Die Beschäftigten müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen.

Es kann nur noch ein Teil der sonst betreuten Kinder zeitgleich bzw. gemeinsam betreut werden.

Das örtliche Gesundheitsamt

  • entscheidet ggf., ob eingeschränkter Betrieb oder
  • eingeschränkte Notbetreuung stattfindet

und gibt bei Bedarf auch vor, welche Gruppen eine Notbetreuung erhalten. 

Die Ausgestaltung des eingeschränkten Betriebs obliegt den Trägern, siehe hierzu 354. Newsletter.
 

*bezogen auf 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt

 

Die im Rahmenhygieneplan genannten Fallzahlen (z.B. 35 – 50 neue Fälle / 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt) führen nicht automatisch dazu, dass Stufe 2 oder Stufe 3 mit eingeschränktem Betrieb oder Notbetreuung eintritt. Vielmehr trifft die Entscheidung, welche Stufe gilt, ob der gesamte Landkreis/die gesamte Kreisfreie Stadt bzw. Landkreisteile/Stadtviertel betroffen sind und welche Maßnahmen notwendig sind, das örtliche Gesundheitsamt nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Die genannten Fallzahlen sind lediglich Anlass für die örtlichen Gesundheitsämter zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen notwendig sind.
Dabei treffen die örtlichen Gesundheitsämter keine Einzelfallentscheidungen, wenn in einer Region die Inzidenzen steigen. Vielmehr soll unter Anbetracht des Infektionsgeschehens festgelegt werden, welche Maßnahmen für alle Kitas einer bestimmten Region – das kann auch ein Stadtteil sein – gelten. Einrichtungsindividuelle Entscheidungen des Gesundheitsamts werden nur im Falle eines Ausbruchsgeschehens in einer Kita getroffen.

 

Beispiel 1 (Stufe 1)

In einem Landkreis haben sich in den letzten sieben Tagen weniger als 35 Personen pro 100.000 Einwohner/innen mit dem Coronavirus infiziert.

Was bedeutet das für die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?

Es findet der Regelbetrieb statt. Erforderlich ist ein Schutz und Hygienekonzept, das sich am Rahmen-Hygieneplan des LGL orientiert.

 

Beispiel 2 (Stufe 2):

In einem Landkreis haben sich in den letzten sieben Tagen mehr als 35 Personen pro 100.000 Einwohner/innen mit dem Corona-Virus infiziert.

Was bedeutet das für die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?

Das örtliche Gesundheitsamt analysiert das Ausbruchsgeschehen und prüft zunächst, ob und ggf. welche Maßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung ergriffen werden müssen. Kommt das örtliche Gesundheitsamt zu dem Schluss, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, so kann es beispielsweise entscheiden, dass Stufe 2 generell oder für einen Teil der Kindertageseinrichtungen gilt und die Beschäftigten in den betreffenden Kitas im betreffenden Landkreis nun eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und feste Gruppen gebildet werden müssen.

 

Beispiel 3 (Stufe 3):

In einem Landkreis haben sich in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner/innen mit dem Corona-Virus infiziert.

Was bedeutet das für die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?

Das örtliche Gesundheitsamt analysiert das Ausbruchsgeschehen und prüft, ob und ggf. welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Kommt das örtliche Gesundheitsamt zu dem Schluss, dass Maßnahmen erforderlich sind und dass die Maßnahmen der Stufe 2 nicht ausreichen, so kann es beispielsweise entscheiden, dass Stufe 3 generell oder für einen Teil der Kindertageseinrichtungen gilt und in den betreffenden Einrichtungen nur noch ein Teil der sonst betreuten Kinder zeitgleich bzw. gemeinsam betreut werden kann (eingeschränkter Betrieb).

Die Träger können dann selbstständig entscheiden, ob sie, wie im 354. Newsletter beschrieben,
 

  1. die Kinder den Betreuungspersonen in kleinen Gruppen fest zuordnen wie es in der Kindertagespflege gehandhabt wird oder
  2. ob sie die Betreuungszeiten der Kinder anpassen bzw. ein Schichtmodell einführen, weil beispielsweise eine räumliche Trennung der Kinder nicht möglich ist.

Das Gesundheitsamt kann daneben nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt entscheiden, dass ergänzend zu a) oder b) eine Notbetreuung für bestimmte Kindergruppen angeboten werden kann.

 

Beispiel 4 (sehr stark verschlechtertes Infektionsgeschehen)

Verschlechtert sich das Infektionsgeschehen so stark, dass die bereits getroffenen Maßnahmen keinen Schutz mehr bieten, so kann das örtliche Gesundheitsamt als letztes Mittel allgemeine Betretungsverbote für die betreuten Kinder erlassen (eingeschränkter Notbetrieb). Die Entscheidung für die Betretungsverbote und die Auswahl der Gruppen, die trotzdem betreut werden können (z.B. Kinder deren Eltern im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, Kinder deren Betreuung aus Gründen des Kindeswohl vom Jugendamt angeordnet werden etc.), trifft das örtliche Gesundheitsamt, nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen


Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

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